Regular Expressions 101

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  • 3 or more of a
    a{3,}
  • Between 3 and 6 of a
    a{3,6}
  • Start of string
    ^
  • End of string
    $
  • A word boundary
    \b
  • Non-word boundary
    \B

Regular Expression

~
~
gx

Test String

Code Generator

Generated Code

import java.util.regex.Matcher; import java.util.regex.Pattern; public class Example { public static void main(String[] args) { final String regex = "Art\\.\\s*(?P<artikel>\\d+)\\s*\n" + "(?:Abs\\.\\s*(?P<absatz>\\d+))?\n" + "[^()]*?\n" + "(?P<gesetz>\\b[A-Z][A-Za-z]*[A-Z]\\b)"; final String string = "Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.\n" + "Darin wird die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens\n" + "aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen\n" + "zur Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung. Es handelt sich um einen\n" + "Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst.\n" + "Bei blossen Rückweisungsentscheiden fehlt es in der Regel an einem nicht wieder\n" + "gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es\n" + "muss sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt nur\n" + "vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren\n" + "End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 IV\n" + "289 E. 1.1-1.2 S. 291; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.). In der blossen Verlängerung\n" + "oder Verteuerung des Verfahrens liegt grundsätzlich kein Nachteil im Sinne\n" + "von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483; 120 Ib 97\n" + "E. 1c S. 100; 116 Ib 344 E. 1c S. 347 f.). Im angefochtenen Entscheid wird\n" + "das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch nicht in der Weise festgelegt,\n" + "dass ihr für den Abschluss der Untersuchung keinerlei Entscheidungsspielraum\n" + "mehr zustünde. Insbesondere hält die Vorinstanz eine allfällige Einstellung nach\n" + "erfolgter Ergänzung der Untersuchung nicht für ausgeschlossen. Zwar macht der\n" + "Beschwerdeführer geltend, bei einer Gutheissung der Beschwerde könne sofort\n" + "ein Endentscheid herbeigeführt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes\n" + "ist Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG jedoch im Strafprozess im Allgemeinen nicht\n" + "anwendbar (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2 S. 286; 289 E. 1.1 S. 291).\n" + "Diese verfahrensrechtlichen Fragen brauchen im vorliegenden Fall nicht weiter\n" + "vertieft zu werden. Selbst wenn die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von\n" + "Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre, erwiese sie sich, wie aus den nachfolgenden\n" + "Erwägungen ergeht, jedenfalls als unbegründet. Ebenso kann offen bleiben, ob\n" + "und inwieweit die Beschwerde (mit beiläufigen Hinweisen auf einige Bestimmungen\n" + "der StPO) überhaupt gesetzeskonform substanziiert erscheint (Art. 42\n" + "Abs. 2 Satz 1 BGG).\n" + "4\n" + "2.\n" + "Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst Folgendes: Die Diagnose des beschwerdeführenden\n" + "Hausarztes vom Morgen des 14. Dezember 2015 habe sich (gemäss\n" + "Gutachten des IRM) nachträglich als falsch erwiesen. Bei umgehender Einweisung\n" + "in ein geeignetes Spital hätte die Patientin eine statistische Überlebenschance\n" + "von ca. 75 % (bei einem Mortalitätsrisiko von 25 %) gehabt. Eine strafbare\n" + "fahrlässige Tötung lasse sich daraus nur dann ableiten, wenn das Verhalten des\n" + "Beschwerdeführers nicht mehr als vertretbar erschiene und daher den objektivierten\n" + "Regeln der ärztlichen Kunst nicht genügen würde. Dabei handle es sich\n" + "primär um eine medizinische Fachfrage. Die Einstellung der Strafuntersuchung\n" + "gegen den Beschuldigten sei nur dann bundesrechtskonform, wenn beim jetzigen\n" + "Aktenstand eine adäquat-kausale ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung bereits klar\n" + "und eindeutig verneint werden könnte.\n" + "Bei der vorliegenden medizinischen Expertise handle es sich um einen Obduktionsbericht\n" + "nach einem aussergewöhnlichen Todesfall (Art. 253 Abs. 3 StPO).\n" + "Ein spezifisches medizinisches Gutachten (im Sinne von Art. 182 ff. StPO)\n" + "zu Fragen der gebotenen Behandlung durch den Hausarzt habe die Staatsanwaltschaft\n" + "bisher nicht eingeholt. Zwar verneine der Obduktionsbericht beiläufig\n" + "eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Die betreffenden Abklärungen\n" + "seien jedoch ungenügend.\n" + "Es erscheine bereits fraglich, ob Ausführungen zur Behandlung des Hausarztes\n" + "in einem Obduktionsbericht zulässig bzw. sinnvoll sind. Jedenfalls habe die\n" + "Staatsanwaltschaft dem IRM diesbezüglich keine ausreichend präzisen Gutachtensfragen\n" + "gestellt, wie sie das Gesetz (Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO) vorschreibe.\n" + "Aber auch inhaltlich überzeugten die Ausführungen des IRM zur Diagnose und\n" + "Behandlung durch den Hausarzt nicht. Die verfahrensleitende Staatsanwältin\n" + "habe in einer bei den Akten liegenden E-Mail vom 15. Dezember 2015 (an die\n" + "für den Fall zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei) erwähnt, dass gemäss\n" + "der telefonischen Auskunft einer Ärztin des IRM die im Polizeirapport über den\n" + "aussergewöhnlichen Todesfall beschriebenen Rückenschmerzen ein “typisches\n" + "Anzeichen für eine Aortendissektion” gewesen seien. Dieselbe Ärztin des IRM,\n" + "welche anschliessend den Obduktionsbericht mitverfasst habe, habe sinngemäss\n" + "auch geäussert, dass “jeder Hausarzt” dies hätte “wissen müssen”. Davon sei im\n" + "Obduktionsbericht auffälligerweise nicht mehr die Rede.\n" + "Unklar sei sodann die im Obduktionsbericht getroffene Unterscheidung zwischen\n" + "einem “Diagnosefehler” und einem “nachvollziehbaren Diagnoseirrtum”.\n" + "Inwiefern hier ein ärztlicher Sorgfaltsfehler vorliege oder nicht, werde vom IRM\n" + "nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso wenig werde erklärt, inwieweit das\n" + "Verhalten des Hausarztes vor dem spezifischen Hintergrund sorgfaltskonform\n" + "erscheinen könnte, dass die heftig und plötzlich auftretenden Schmerzen der\n" + "Patientin offenbar keinerlei medizinische “Vorgeschichte” gehabt hätten, sondern\n" + "“aus heiterem Himmel” aufgetreten seien. Die relevanten offenen Fragen seien\n" + "von einem medizinischen Experten zu klären.\n" + "5\n" + "Am Problem vorbei gingen die Ausführungen im Obduktionsbericht, wonach\n" + "die von der privaten Beschwerdegegnerin nachträglich als geboten reklamierten\n" + "Zusatzabklärungen in einer Hausarztpraxis gar nicht hätten vorgenommen werden\n" + "können. Vielmehr stelle sich die Frage, ob für den Beschuldigten aus medizinischer\n" + "Sicht objektiv Anlass bestanden hätte, die Patientin zur weiteren Abklärung\n" + "und Behandlung sofort in ein geeignetes Spital einzuweisen. Ferner enthalte der\n" + "Obduktionsbericht keine näheren Angaben zur Schwere der Aortendissektion am\n" + "Morgen des 14. Dezember 2015 bzw. zum konkreten Mortalitätsrisiko im Falle\n" + "einer sofortigen Spitaleinweisung. Ohne weitere Abklärungen sei eine Einstellung\n" + "der Untersuchung nicht zulässig. Die Art der Weiterführung der Untersuchung\n" + "(nach erfolgter Rückweisung) bleibe im Übrigen der Staatsanwaltschaft überlassen.\n" + "3.\n" + "Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihren Auftrag\n" + "an das IRM korrekt erteilt. Im Obduktionsbericht werde durch “den Gutachter\n" + "des IRM” absolut schlüssig dargelegt, dass ihm, dem Beschwerdeführer, kein\n" + "ärztliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne. Die gegenteiligen Ausführungen,\n" + "welche eine Ärztin des IRM angeblich telefonisch gegenüber der\n" + "Staatsanwältin gemacht habe, seien weder substanziiert noch begründet. Die diesbezügliche\n" + "E-Mail der Staatsanwältin vom 15. Dezember 2015 sei nichtssagend\n" + "und bedeutungslos. Die im Obduktionsbericht verwendeten Begriffe Diagnoseirrtum\n" + "und Diagnosefehler müssten weder ausgelegt noch definiert werden.\n" + "Allfällige Bluttests am Morgen des 14. Dezember 2015 hätten “nichts gebracht”\n" + "bzw. wären sogar fahrlässig gewesen. Eine ausreichende Infrastruktur bzw.\n" + "Geräte zur Diagnose einer beginnenden Aortendissketion seien ihm als Allgemeinpraktiker\n" + "und Hausarzt nicht zur Verfügung gestanden. Selbst bei einer\n" + "sofortigen Einlieferung in ein geeignetes Spital wären die Überlebenschancen der\n" + "Patientin sehr gering gewesen. Neue Erkenntnisse (über das von der Vorinstanz\n" + "geforderte medizinische Gutachten) seien nicht zu erwarten. Ein Zusatzgutachten\n" + "sei gemäss Art. 189 StPO nur zu erstellen, wenn der Obduktionsbericht unvollständig,\n" + "unklar oder widersprüchlich wäre oder wenn Zweifel an seiner Richtigkeit\n" + "bestünden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Anschuldigungen der privaten\n" + "Beschwerdegegnerin fänden keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis,\n" + "weshalb (im Sinne von Art. 319 StPO) auch kein hinreichender Tatverdacht\n" + "erstellt sei.\n" + "4.\n" + "4.1. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere\n" + "für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der\n" + "Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen\n" + "6\n" + "sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion\n" + "Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die\n" + "Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische\n" + "Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO).\n" + "In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und\n" + "rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1\n" + "StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht\n" + "über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder\n" + "Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die\n" + "Anordnung und Erstellung des Gutachtens richtet sich nach den Bestimmungen\n" + "von Art. 183-189 StPO. Die Fragen an die sachverständigen Personen sind\n" + "präzise zu formulieren (Art. 184 Abs. 2 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung lässt\n" + "das Gutachten ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige,\n" + "wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in\n" + "ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder wenn Zweifel an der\n" + "Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 Abs. 1 lit. a-c StPO).\n" + "Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt\n" + "sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden\n" + "Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren\n" + "einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO).\n" + "Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des\n" + "Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,\n" + "oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Sie\n" + "erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung\n" + "die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann\n" + "(Art. 324 Abs. 1 StPO). Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird\n" + "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB).\n" + "Ein solches Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen\n" + "werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines\n" + "strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund\n" + "seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 1-2 StGB).\n" + "4.2. Der Grundsatz “in dubio pro duriore” fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art.\n" + "5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324\n" + "Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91; 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).\n" + "Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich\n" + "nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen\n" + "angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die\n" + "Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das\n" + "Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Anklage ist zu erheben (sofern die\n" + "Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung\n" + "wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.;\n" + "186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1-7.2 S. 226 f.). Falls sich - nach gesetzeskon-\n" + "7\n" + "former ausreichender Untersuchung - die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches\n" + "oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel,\n" + "insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE\n" + "138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91; 186 E. 4.1 S. 190). Im vorliegenden Fall geht es\n" + "noch nicht darum, ob Anklage zu erheben sei, sondern erst um die Frage, ob\n" + "anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen sei; auch dies ist eine\n" + "strafprozessuale Ausprägung des Grundsatzes “in dubio pro duriore”.\n" + "5.\n" + "Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Sachverhalt nicht in der Weise\n" + "ausreichend abgeklärt wurde, dass hier bereits eine Einstellung der Untersuchung\n" + "zulässig wäre. Dies gilt namentlich für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine\n" + "Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist. Das Obergericht hat\n" + "insbesondere festgestellt, dass diesbezüglich auffällige Abweichungen bestehen\n" + "zwischen dem schriftlichen Obduktionsbericht und den telefonischen Auskünften\n" + "einer Mitverfasserin dieses Berichtes gegenüber der verfahrensleitenden\n" + "Staatsanwältin.\n" + "Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die E-Mail vom 15. Dezember\n" + "2015 der verfahrensleitenden Staatsanwältin (bzw. deren Notiz über die\n" + "gleichentags erfolgten telefonischen Auskünfte der Mitverfasserin des späteren\n" + "Obduktionsberichtes) im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutungslos. Zwar\n" + "bezweifelt er, ob die fragliche Ärztin des IRM solche Auskünfte überhaupt erteilt\n" + "habe. Seine Vorbringen lassen die Feststellung der Vorinstanz, dass aufgrund der\n" + "bisherigen Untersuchungsergebnisse erhebliche Widersprüche und Unklarheiten\n" + "bei Kernfragen der Untersuchung bestehen, jedoch nicht als offensichtlich unrichtig\n" + "oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m.\n" + "Art. 105 Abs. 1 BGG).\n" + "Dass hier (nach dem Grundsatz “in dubio pro duriore”) keine Einstellung zu\n" + "erfolgen hat, sondern eine gezielte Ergänzung der Strafuntersuchung, entspricht\n" + "den oben (Erwägungen 4.1-4.2) dargelegten Vorschriften des Gesetzes:\n" + "Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht gegen ihn ein hinreichender\n" + "Tatverdacht der fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Untätigbleiben.\n" + "Seine Straflosigkeit ist nicht schon deshalb erstellt, weil die Patientin und ihre\n" + "Angehörigen sich (nach der hausärztlichen Behandlung) trotz weiter bestehenden\n" + "Schmerzen nicht mehr am gleichen Tag bei ihm gemeldet hätten. Für die hier\n" + "gebotene gutachterliche Abklärung eines strafbaren Diagnose- und/oder Behandlungsfehlers\n" + "des Hausarztes am Morgen des 14. Dezember 2015 erscheint das\n" + "anschliessende Verhalten der Patientin und ihrer Angehörigen nicht von ausschlaggebender\n" + "Bedeutung: Aus den bisherigen Untersuchungsergebnissen ergibt\n" + "sich (wenn überhaupt) kein derart hohes Selbst- oder konkurrierendes Drittverschulden,\n" + "dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Diagnoseoder\n" + "Behandlungsfehler des Hausarztes und dem Tod der Patientin ohne Weiteres\n" + "als unterbrochen anzusehen wäre (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131\n" + "8\n" + "IV 145 E. 5.2 S. 148; 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f., E. 6.2 S. 19; 126 IV 13 E. 7a/bb S.\n" + "17; je mit Hinweisen).\n" + "Die Ansicht der Vorinstanz, eine Straflosigkeit des Beschwerdeführers sei noch\n" + "nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt, insbesondere sei im Untersuchungsverfahren\n" + "gutachterlich spezifisch abzuklären, ob das Verhalten des\n" + "Hausarztes, darunter sein Verzicht auf eine notfallmässige Einweisung der Patientin\n" + "in ein Spital, den massgeblichen Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen\n" + "habe, hält vor dem Bundesrecht stand (Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 ff. und\n" + "Art. 319 Abs. 1 lit. a-b StPO).\n" + "6.\n" + "Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n" + "Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1\n" + "BGG). Er hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin ausserdem\n" + "eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG); diese wird\n" + "auf (pauschal) Fr. 2’500.– festgelegt.\n" + "Demnach erkennt das Bundesgericht:\n" + "1.\n" + "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n" + "2.\n" + "Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n" + "3.\n" + "Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung\n" + "von Fr. 2’500.– (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.\n" + "4.\n" + "Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons\n" + "Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\n" + "9\n" + "Lausanne, 27. Februar 2017\n" + "Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\n" + "des Schweizerischen Bundesgerichts\n" + "Der Präsident: Merkli\n" + "Der Gerichtsschreiber: Forster\n" + "10"; final Pattern pattern = Pattern.compile(regex, Pattern.COMMENTS); final Matcher matcher = pattern.matcher(string); while (matcher.find()) { System.out.println("Full match: " + matcher.group(0)); for (int i = 1; i <= matcher.groupCount(); i++) { System.out.println("Group " + i + ": " + matcher.group(i)); } } } }

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